Ratgeber für häufige Fragen zum Thema Pflege
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Pflegeversicherung - bei vielen dieser Themen ist man oft überfragt. Aber wer regelt die Angelegenheiten, wenn es einem selbst nicht mehr möglich ist?
Um im Ernstfall sicher zu gehen, dass alles so geregelt wird, wie Sie es sich selbst wünschen, sollten Sie Vorsorge treffen. Denn unabhängig vom Alter kann man schnell in eine Situation kommen, in der dann andere für Sie entscheiden müssten.
Wir haben Ihnen eine Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten zusammengefasst. Diese dienen lediglich zur Orientierung und sind selbstverständlich nicht verbindlich und vollständig.
"Im Ernstfall gut vorbereitet sein."
Viele Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums.
Hier erhalten Sie auch die zwei Broschüren
die wir Ihnen an dieser Stelle zum Download verlinkt haben.
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Was ist eine Vorsorgevollmacht?Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über Ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird. (Quelle: BMJV)
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Was kann über eine Vorsorgevollmacht geregelt werden?Mit einer Vorsorgevollmacht können z.B. folgende Themen geregelt werden: Umgang mit bestehenden Verträgen Bank- und Versicherungsangelegenheiten Der Einzug in ein Pflegeheim Allgemeine persönliche Wünsche Sollen Angelegenheiten zum Thema "Gesundheit" geregelt werden, müssen Sie dem Bevollmächtigten ausdrücklich die Befugnis erteilen. Dies gilt auch für den Aufenthalt in einem Heim. Sie sollten dem Bevollmächtigten das Recht geben, dass er für Sie über eine Unterbringung in einem Heim entscheiden darf.
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Was ist, wenn keine Patientenverfügung besteht?Man kann niemanden zum Erstellen einer Patientenverfügung zwingen. Auch die Aufnahme in eine Senioren-Residenz ist nicht an die Vorlage einer Patientenverfügung gekoppelt. Für eine ärztliche Behandlung ist jedoch immer Ihre Zustimmung erforderlich. Wenn Sie im Ernstfall Ihren Willen jedoch nicht mehr äußern können und keine Verfügung existiert, muss der Arzt versuchen, Ihren mutmaßlichen Willen aus früheren Gesprächen zu deuten. Er wird mit Angehörigen, Ehepartner:in oder Kindern sprechen. Diese können jedoch keine rechtsverbindliche Entscheidung für Sie treffen. Erst dann, wenn sie als Bevollmächtigter von Ihnen beauftragt oder rechtlich eingesetzt sind.
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Kann mein Ehepartner:in nicht über alles entscheiden?Ihr Ehepartner:in oder die Kinder können nicht automatisch für Sie entscheiden. Ohne eine Vollmacht oder einen Beschluss der rechtlichen Betreuung ist das nicht möglich. Ist also keine Vorsorgevollmacht vorhanden und Sie können selbst keine wichtigen Entscheidungen mehr treffen, kann das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer einsetzen. Dieser kann aus dem Kreis der Familie sein oder auch eine fremde Person.
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Benötige ich für die Vollmacht einen Notar:in?Damit Ihre Vorsorgevollmacht auch wirklich durchgesetzt werden kann, sollte diese von einem Notar:in beglaubigt oder beurkundet werden. Wenn es um den Kauf oder den Verkauf von Grundstücken geht oder die Aufnahme eines Darlehens notwendig wird, ist dies juristisch sogar erforderlich. Grundsätzlich ist es sinnvoll, einen Notar:in mit einzubeziehen.
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Wo hinterlege ich die Vollmacht?Diese können Sie bei der Bundesnotarkammer im zentralen Vorsorgeregister hinterlegen. www.vorsorgeregister.de
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Weitere Informationen und LinksBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Formular "Vorsorgevollmacht" Formular "Konto- und Depotvollmacht" Zentrales Vorsorgeregister Weitere Infos auf der Internetseite des BMJV Beratung zur allgemeinen Patientenvorsorge "Stiftung Patientenschutz"
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Was ist eine Patientenverfügung?Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Der Arzt hat dann zu prüfen, ob Ihre Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so hat er die Patientenverfügung unmittelbar umzusetzen. In diesem Fall ist eine Einwilligung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten in die Maßnahme, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfiele, nicht erforderlich, da Sie diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen haben. Dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten obliegt es in diesem Fall nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. (Quelle: BMJV)
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Was muss eine Patientenverfügung beinhalten?Wenn die Lebenssituation eintritt, für die eine Patientenverfügung ausgestellt wurde, müssen Ärzte diese verbindlich umsetzen. Damit Ihre Verfügung anerkannt wird, müssen die folgenden Inhalte schriftlich vorliegen. Alle Informationen sowie vordefinierte Textbausteine finden Sie auf der Internetseite des BVJM. Broschüre Patientenverfügung" Testbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung
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Wen sollte ich beim Verfassen einer Patientenverfügung hinzuziehen?Da es in erster Linie um Fragen zur medizinischen Behandlung und Maßnahmen geht, sollten Sie sich vertrauensvoll an Ihren Arzt wenden. Ihm sollten Sie auch eine Kopie der Verfügung aushändigen, damit er im Ernstfall über alles bescheid weiß.
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Ist mit der Patientenverfügung für alles vorgesorgt?Am besten verbinden Sie Ihre Patentienverfügung mit der Hinterlegung einer Vorsorgevollmacht, in der Sie eine vertrauensvolle Person benennen, die in Ihrem Sinne Entscheidungen trifft. Durch Ihre Bennennung wird diese Person Ihr Bevollmächtigter in Gesundheitsfragen. Informieren Sie die Person ausführlich über Ihre Behandlungswünsche. Nur so ist die bevollmächtigte Person in der Lage, alle Entscheidungen auch in Ihrem Sinne zu fällen.
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Weitere Informationen und LinksBroschüre "Patientenverfügung" des BMJV Textbausteine für die Erstellung einer Patientenverfügung (BMJV) Weitere Infos auf der Internetseite des BMJV Beratung zur allgemeinen Patientenvorsorge "Stiftung Patientenschutz"
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Was ist eine Betreuungsverfügung?Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. (Quelle: BMJV)
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Wie kann man eine Betreuungsverfügung erstellen?Sie sollten eine Betreuungsverfügung schriftlich verfassen und eventuell mit einer Vorsorgevollmacht verknüpfen. Damit können Sie gleich festlegen, dass die bevollmächtigte Person bei Bedarf auch als Ihr rechtlicher Betreuer eingesetzt wird.
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Wo kann man die Betreuungsverfügung hinterlegen?Auch hier können Sie das zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer nutzen (www.vorsorgeregister.de).
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Worin liegt der Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?Bei der Vorsorgevollmacht kann die bevollmächtigte Person sofort für Sie handeln, falls Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Bei einer Betreuungsverfügung schlagen Sie einen gewünschten rechtlichen Betreuer vor. Dieser wird vorab von einem Richter:in auf die Eignung geprüft, erst dann darf er für Sie entscheiden. Der Betreuer wird von einem Gericht "überwacht" und muss diesem Bericht erstatten. Der Bevollmächtigte muss dies nicht tun (auße in bestimmten Ausnahmefällen).
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Weitere Infos und LinkFormular zur Betreuungsverfügung (BMJV) Weiterführende Informationen auf der Internetseite des BMJV Beratung zur allgemeinen Patientenvorsorge "Stiftung Patientenschutz"
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Wie werde ich durch die gesetzliche Pflegeversicherung unterstützt?Vor der Inanspruchnahme von Leistungen müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse stellen. Dort erfahren Sie auch die aktuellen Zuzahlungen, die innerhalb der zurzeit gültigen fünf Pflegegrade geleistet werden und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Mögliche Leistungen in unseren RH Senioren-Residenzen sind: Voll-Stationäre Pflege Kurzzeitpflege Verhinderungspflege
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Wann ist man eigentlich "pflegebedürftig"?Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in § 14 SGB XI wie folgt definiert: "Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 (siehe Pflegegrade) festgelegten Schwere bestehen."
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Was bedeutet "Grundpflege"?Grundpflege bedeut: Körperpflege wie Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, etc. Ernährung (Mundgerechte Zubereitung der Nahrung und deren Aufnahme) Mobilität wie Hilfe beim Aufstehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, etc. Einsatz von Spezialmatratzen zur Verhinderung von Druckstellen
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Was bedeuten die verschiedenen Pflegegrade?Je nachdem in welchem Ausmaß die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind ergibt sich einer der fünf Pflegegrade. Diese bilden die Bandbreite von Pflegebedürftigkeit ab: Von geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis hin zu schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5). Seit dem 01.01.2017 wird außerdem ein für die Einrichtung einheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben. Pflegegrad 1 Den Pflegegrad 1 können Menschen erhalten, die noch viele Bereiche ihres Alltags selber meistern können, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind und daher Unterstützung brauchen. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist es, dass in der Begutachtung eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument). Wählen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege, gewährt die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. In stationären Pflegeeinrichtungen haben sie außerdem Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Pflegegrad 2 Voraussetzung für den Pflegegrad 2 ist, dass in der Begutachtung erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte). Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse mit 770 Euro monatlich. Pflegegrad 3 Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument). Wenn Personen vollstationär im Pflegeheim betreut werden, erhalten sie von der Pflegekasse monatlich 1.262 Euro. Pflegegrad 4 Voraussetzung für den Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument). Personen die vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse monatlich mit 1.775 Euro. Pflegegrad 5 Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument). Unabhängig von den Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument treffen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 auch dann zu, wenn der hilfebedürftige Mensch weder Arme noch Beine einsetzen kann, weil er seine Greif-, Steh und Gehfunktionen vollständig verloren hat. In diesem Fall besteht ein außergewöhnlich hoher Unterstützungsbedarf, der besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung des Betroffenen stellt. Das kann z.B. bei Menschen im Wachkoma vorkommen. Für die vollstationäre Pflege im Heim zahlt ihnen die Pflegekasse monatlich 2.005 Euro.
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Erhalte ich Beratungsleistungen?Alle Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Außerdem können Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekasse teilnehmen.
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Was bedeutet "Kurzzeit- und Verhinderungspflege"?Die Kurzzeit- und Verhinderungspflege bedeutet Pflege auf Zeit und wird in der Regel für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen gewährleistet. Gründe für einen Aufenthalt im Sinne der Kurzeitpflege: nach einem Krankenhausaufenthalt kann keine teilstationäre Betreuung gewährleistet werden Urlaub oder plötzlicher Ausfall der Pflegeperson Veränderung der Pflegesituation